Städtischer Musikverein Hamm e.V.

Satzung

Satzung des Städtischen Musikvereins Hamm:

Name, Zweck und Gliederung des Vereins

§ 1

Die Städtische Konzert- und Chorvereinigung Hamm (Westf.) erhält den Namen „Städtischer Musikverein Hamm (Westf.) e. V.“ Sein Sitz ist Hamm (Westf.). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm (Westf.) eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik im Konzertchor und Collegium musicum mit dem Ziel, das Musikleben der Stadt Hamm durch künstlerisch hochwertige Aufführungen zu fördern. Außerdem ist es seine Aufgabe, auf Anforderung der Stadtverwaltung bei repräsentativen Veranstaltungen, öffentlichen Kundgebungen und Feiern mitzuwirken. Der Städtische Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Chor- und Instrumentalmusik. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Hamm, die es nur zum Zweck der Musikpflege verwenden darf.

§ 3

Der Verein gliedert sich in

a. den Konzertchor (im Folgenden auch Chor genannt)
b. das Collegium musicum (im Folgenden auch Orchester genannt).

§ 4

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Anhörung der aktiven Mitglieder des Konzertchores – soweit es sich um Chormitglieder handelt – und nach Anhörung des Collegium musicum – soweit es sich um Angehörige des Collegium musicum handelt. Bei aktiven Mitgliedern geht der Aufnahme eine Prüfung durch den Chorleiter bzw. den Leiter des Collegium musicums voraus.

§ 5

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Übungsstunden regelmäßig und pünktlich zu besuchen, bei Konzerten und den sonstigen musikalischen Aufgaben des Vereins mitzuwirken, den festgesetzten Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen und mit allen Kräften dazu beizutragen, den Zweck des Vereins zu erreichen.

§ 6

Die Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag. Seine Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Aktive und passive Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag. Jugendliche sind von der Beitragszahlung befreit. Gehören mehrere Familienmitglieder dem Verein an, bezahlen alle zusammen nicht mehr als den 1 ½ -fachen Beitrag. In Sonderfällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen oder erlassen.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss. Der Beitrag muss bis zum Ende des Monats bezahlt werden, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a. wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt,
b. wenn ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnung die übernommenen Pflichten vernachlässigt,
c. wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung rückständig bleibt.

Über den Ausschluss beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Hauptversammlung der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit.

Verwaltung

§ 8

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand besteht aus

a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. künstlerischen Leiter des Konzertchores
d. dem ersten Schatzmeister
e. dem künstlerischen Leiter des Collegium musicum
f. dem 1. und 2. Schriftführer
g. dem zweiten Schatzmeister
h. je dem Notenwart des Konzertchores und des Collegium musicum
i. den vier Stimmführern des Konzertchores
j. dem Vertreter des Collegium musicum

Ferner gehört dem Vorstand an der Kulturdezernent oder dessen Beauftragter.

Die zu a. bis d. genannten Personen führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Chorleiter und Leiter des Collegium musicum werden nach Anhörung des Vereins von der Stadt Hamm bestellt.

Die Mitglieder des Konzertchores und des Collegium musicum sind angemessen im Vorstand vertreten.

Die beiden Vorsitzenden gehören möglichst je dem Konzertchor und dem Collegium musicum an. Der/die Vorsitzende aus dem Konzertchor wird von einem Vorstandsmitglied des Chores, der/die Vorsitzende aus dem Collegium musicum von einem Vorstandsmitglied des Orchesters vertreten.

§ 11

Der Vorstand wird von den aktiven Mitgliedern des Vereins (Konzertchor und Collegium musicum) in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Stimmführer werden von den Chormitgliedern, der Vertreter des Collegium musicum von dem Collegium musicum gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Ausscheidende Mitglieder können wiedergewählt werden. Falls Ersatzwahlen notwendig sind, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 12

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Zu Geschäften, die das Vereinsvermögen berühren, oder durch welche die Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichtet werden, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

§ 13

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Konzertchores und des Collegium musicum.

Alljährlich findet möglichst im Januar die Jahreshauptversammlung statt.

Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder sind außerordentliche Hauptversammlungen anzuberaumen.

Zu den Hauptversammlungen müssen die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich postalisch oder per E-Mail eingeladen werden.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen aktiven Mitglieder.

§ 14

Aufgabe der Hauptversammlung ist

a. die Wahl des Vorstands
b. die Stellungnahme zu der Ernennung des Chorleiters bzw. des Leiters des Collegium musicum
c. Wahl der beiden Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
d. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
e. Beschlussfassung über Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstands
f. Feststellung des Haushaltsplanes (Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinseinnahmen)
g. Wahl des Übungslokals und Festsetzung der Übungsstunden
h. Beschlussfassung über die Ehrung von Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben
i. Ausschluss von Mitgliedern

§ 14 (1)

Soweit nur Angelegenheiten des Konzertchores verhandelt werden, sind nur die Mitglieder des Konzertchores stimmberechtigt. Handelt es sich ausschließlich um Angelegenheiten des Collegium musicum, stimmen nur die Mitglieder des Orchesters ab.

Alle Beschlüsse erfolgen durch mündliche Abstimmung oder auf Antrag durch geheime Abstimmung. Bis auf § 7 und § 16 entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15

Der Kassierer führt die Kasse des Vereins nach Anweisung des Vorsitzenden. Ohne dessen schriftliche Anweisung darf er keine Beträge auszahlen.

Die Kasse muss alljährlich einmal kurz vor der Jahreshauptversammlung von den beiden Kassenprüfern geprüft werden. Daneben können auch im Laufe des Jahres unvermutete Kassenprüfungen stattfinden.

Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung

§ 16

Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden.

In der gleichen Hauptversammlung ist über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Beachtung des § 2 zu beschließen.

§ 17

Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 739 – 740 BGB finden keine Anwendung.

§ 18

Diese Satzung hat die Hauptversammlung des Städtischen Musikvereins am 15. 03. 2016 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Alle bisherigen Satzungsbestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Hamm, den 15. März 2016

Der Vorstand

Städtischer Musikverein Hamm e.V.